Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0082 B 19. April 2023 RS 8

Stammrechtssatz

Die Glücksspielabgabe nach Paragraph 57, GSpG 1989 bei Ausspielungen in Form von Poker führt nicht zu einer exzessiven Steuerbelastung vergleiche VwGH 8.7.2020, Ra 2018/17/0002; VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150; VwGH 21.1.2019, Ro 2018/17/0007, 0008; VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024). Die Regelungen der Paragraphen 57, ff. GSpG 1989 verletzen nicht die Erwerbsausübungsfreiheit und Eigentumsfreiheit. Dem Abgabengesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte. Dass damit eine Verminderung der Rentabilität für den Veranstalter der Ausspielungen einhergehen kann und einige Standorte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, führt nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen vergleiche zB VfSlg. 18.183 aus 2007, und 19.580 aus 2011,; VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150). Der Abgabengesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Rentabilität der belasteten Tätigkeit zu garantieren, solange er nicht eine Erwerbstätigkeit vollkommen unterbindet vergleiche VfGH 12.6.2018, G 73 aus 2018,; OGH 21.11.2018, 1 Ob 209/18v).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170009.L04