Verwaltungsgerichtshof
01.06.2023
Ra 2020/17/0009
Nach der Rechtsprechung des VfGH vergleiche VfSlg 9.750 aus 1983,, 18.183 aus 2007,) darf der Gesetzgeber die Steuerquellen bestmöglich erschließen und dabei auch andere als fiskalische Zwecke mitverfolgen. Selbst eine allfällige abgabenrechtliche Bevorzugung der dem GSpG 1989 unterliegenden Spielbanken könnte in diesem Sinne gerechtfertigt sein, um die Ausübung der Spielleidenschaft in einem einer speziellen Gesetzgebung unterliegenden Bereich zu konzentrieren vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, 2013/17/0326, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des VfGH).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170009.L07