Verwaltungsgerichtshof
27.03.2023
Ra 2020/16/0173
GRS wie Ro 2017/12/0006 B 2. Juli 2018 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Auch eine Amtsrevision wird bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei (infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des VwG) gegenstandslos (VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259). Liegt ein rechtliches Interesse schon bei Revisionserhebung nicht (mehr) vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160173.L01