Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/12/0006 B 2. Juli 2018 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auch eine Amtsrevision wird bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei (infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des VwG) gegenstandslos (VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259). Liegt ein rechtliches Interesse schon bei Revisionserhebung nicht (mehr) vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160173.L01