Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0173

Rechtssatz

Stattgebung - vorläufige Anordnung i.A. Familienbeihilfe - Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, sondern allein die Auswirkungen eines möglichen Vollzuges deren Inhaltes. Ausnahmsweise wird allerdings eine offenkundige Rechtswidrigkeit als relevant angesehen. Weiters ist eine zumindest grobe Vorabprüfung der Erfolgsaussichten zu einem gewissen Maß aus unionsrechtlichen Gründen im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen erforderlich vergleiche die in Mayer/Muzak, Kommentar zum B-VG5, in Anmerkung F römisch zwei.2. zu Paragraph 30, VwGG, wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160173.L03