Verwaltungsgerichtshof
27.11.2020
Ro 2020/16/0043
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/16/0044
GRS wie 91/16/0025 B 14. Mai 1992 RS 1
Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S 51 Anmerkung 9, insbesondere Absatz 2, zu Paragraph 9,).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160043.J02