Verwaltungsgerichtshof
10.03.2022
Ra 2020/15/0103
GRS wie Ra 2018/12/0034 B 3. Oktober 2018 RS 2
Nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 kann das VwG im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L08