Verwaltungsgerichtshof
10.03.2022
Ra 2020/15/0103
GRS wie Ra 2014/04/0015 E 4. Juli 2016 VwSlg 19409 A/2016 RS 7 (hier ohne die ersten beiden Sätze)
Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG 2014 räumt dem VwG - nach dem Vorbild des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7) - eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides "verurteilt". Ob das VwG von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das VwG bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L07