Verwaltungsgerichtshof
10.03.2022
Ra 2020/15/0103
Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene vollstreckbare Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist aufgrund von Einwendungen gegen den Rückstandsausweis im Allgemeinen ein "Abrechnungsbescheid" in Bezug auf derartige Verbindlichkeiten zu erlassen (VwGH 24.4.2014, Ro 2014/08/0013).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L05