Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Einwendungen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen können sowohl auf Umstände gestützt werden, die schon vor der Entstehung des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 Paragraph 3, VVG E 44), aber auch darauf, dass den Anspruch hemmende oder aufhebende Tatsachen erst nach Erlassung des Titels eingetreten sind (Paragraph 3, Absatz 2, VVG in Verbindung mit Paragraph 35, EO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L04