Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0103

Rechtssatz

Ein Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist auch als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen (Paragraph 7, Absatz 4, EO). In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe rechtmäßig ist (VwGH 21.3.2005, 2004/17/0168).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L03