Verwaltungsgerichtshof
10.03.2022
Ra 2020/15/0103
Im Falle eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 4, EO, dass die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Antrag von der Stelle aufzuheben ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L11