Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0103

Rechtssatz

Im Falle eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 4, EO, dass die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Antrag von der Stelle aufzuheben ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L11