Verwaltungsgerichtshof
10.03.2022
Ra 2020/15/0103
Da Rückstandsausweise keine Bescheide sind, sind sie als solche nicht rechtsmittelfähig. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, welches sodann die Möglichkeit ihrer Überprüfung eröffnet (VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L02