Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0103

Rechtssatz

Da Rückstandsausweise keine Bescheide sind, sind sie als solche nicht rechtsmittelfähig. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, welches sodann die Möglichkeit ihrer Überprüfung eröffnet (VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L02