Verwaltungsgerichtshof
10.03.2022
Ra 2020/15/0103
Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern eine öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende vollstreckbare Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person (VwGH 13.8.2013, 2011/08/0344; VwGH 24.4.2014, Ro 2014/08/0013).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L01