Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0101

Rechtssatz

Auch die als Büroräumlichkeiten genutzten und für Schulungen und Werbeveranstaltungen erforderlichen Räumlichkeiten stellen für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten dar, zumal der Betrieb eines Finanzinstituts, das Bankgeschäfte iSd Paragraph eins, Absatz eins, BWG 1993 tätigt, auch zahlreiche weitere Tätigkeiten (insbesondere im Backoffice) erfordert, die die operative Kerntätigkeit der Bankgeschäfte des Paragraph eins, Absatz eins, BWG 1993 unterstützen oder überhaupt erst ermöglichen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150101.L04