Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0101

Rechtssatz

Maßnahmen wie etwa die Anstellung der Angestellten und Arbeiter bei dem beherrschenden Unternehmen, das Fehlen eigenen Büropersonals bei der Organgesellschaft und die daraus folgende Durchführung wesentlicher administrativer Aufgaben durch den beherrschenden Unternehmer, können eine organisatorische Eingliederung bewirken, wenn sie dem Organträger ermöglichen, entscheidenden Einfluss auf die Organgesellschaft auszuüben und das Verhalten der Organgesellschaft mit den Vorgaben des Organträgers in Einklang zu bringen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150101.L02