Verwaltungsgerichtshof
16.11.2021
Ra 2020/15/0101
Die organisatorische Eingliederung ist nach Judikatur und Literatur gegeben, wenn die tatsächliche Durchsetzung des Willens des Organträgers bei der Organgesellschaft durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist. Die organisatorische Eingliederung kann beispielsweise in personellen Maßnahmen zum Ausdruck kommen, wie z.B. einer Personalunion hinsichtlich der Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft, oder in organisatorischen Maßnahmen, wie Weisungsbefugnis des Organträgers gegenüber der Geschäftsführung der Organgesellschaft. Entscheidend ist, ob die durch die finanzielle Eingliederung latent mögliche Einheitlichkeit der Willensbildung durch organisatorische Vorkehrungen realisiert wird vergleiche z.B. VwGH 27.6.2013, 2010/15/0111 sowie Ruppe/Achatz, UStG5, Paragraph 2, Tz 119, mit weiterführenden Hinweisen).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150101.L01