Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0075

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/15/0084 B 16.11.2022

Rechtssatz

Eine Selbstberechnung erweist sich auch dann als unrichtig, wenn zuviel an Steuer berechnet oder entrichtet wurde. Wird der Abgabenbehörde diese Unrichtigkeit bekannt, so ist sie verpflichtet gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KommStG 1993 einen Steuerbescheid zu erlassen. Eine Festsetzung der Kommunalsteuer hat gemäß Paragraph 201, BAO nur dann zu ergehen, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung abweicht vergleiche VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150075.L05