Verwaltungsgerichtshof
10.05.2021
Ra 2020/15/0071
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0072
Aus der gesetzlichen Regelung, dass die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt verzichten können, ist der Schluss zu ziehen, dass eine Partei, der gegenüber die Frist des Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG für den Zeitraum zwischen Ladung und mündlicher Verhandlung nicht eingehalten worden ist, ausdrücklich auf die Ausschöpfung dieser in Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG vorgesehenen Vorbereitungszeit von zwei Wochen verzichten kann vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 44, VwGVG, K 19).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150071.L03