Verwaltungsgerichtshof
10.05.2021
Ra 2020/15/0071
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0072
GRS wie Ra 2017/17/0871 E 19. März 2018 RS 2
Durch die Wortfolge "wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten" in Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass es hiebei auf eine ausdrückliche Willenserklärung der Parteien ankommt.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150071.L01