Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0040

Rechtssatz

Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die "gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise" anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150040.L02