Verwaltungsgerichtshof
16.11.2022
Ra 2020/15/0040
Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG 1999 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150040.L01