Verwaltungsgerichtshof
27.08.2020
Ra 2020/15/0035
GRS wie Ro 2017/15/0046 E 3. April 2019 RS 1
Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150035.L02