Verwaltungsgerichtshof
09.12.2021
Ra 2020/14/0472
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0473
Ra 2020/14/0474
Ergeht die Entscheidung über die Verlängerung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer, so ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt - und nicht ausgehend vom Ende der zuvor abgelaufenen Befristung - festzulegen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 38).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140472.L04