Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0472

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/14/0473

Ra 2020/14/0474

Rechtssatz

Ergeht die Entscheidung über die Verlängerung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer, so ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt - und nicht ausgehend vom Ende der zuvor abgelaufenen Befristung - festzulegen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 38).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140472.L04