Verwaltungsgerichtshof
20.04.2022
Ra 2020/14/0407
GRS wie 2007/07/0050 E 25. Juni 2009 VwSlg 17716 A/2009 RS 5
Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: des Amtssachverständigen) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020140407.L03