Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0407

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0050 E 25. Juni 2009 VwSlg 17716 A/2009 RS 5

Stammrechtssatz

Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: des Amtssachverständigen) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020140407.L03