Verwaltungsgerichtshof
20.04.2022
Ra 2020/14/0407
Eine Verletzung des Paragraph 6, VwGVG 2014 durch ein Mitglied des VwG begründet eine Rechtswidrigkeit der von ihm getroffenen Entscheidung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hat bei Zulässigkeit der Revision zur Aufhebung der Entscheidung aus diesem Grunde zu führen. Dabei muss - zumindest im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK oder des Artikel 47, GRC - nicht geprüft werden, ob die Befangenheit für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081; 25.6.2019, Ra 2018/19/0676, je mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020140407.L02