Verwaltungsgerichtshof
04.08.2020
Ra 2020/14/0343
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung reicht nicht so weit, die das Verfahren vor dem VwG abschließende Entscheidung (wenn auch nur vorläufig) aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Derartiges bleibt der das Verfahren abschließenden - aufhebenden - Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorbehalten vergleiche VwGH Ra 2017/19/0113, dort in Bezug auf das Revisionsverfahren).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140343.L02