Verwaltungsgerichtshof
04.08.2020
Ra 2020/14/0343
GRS wie Ra 2020/14/0065 E 3. Juli 2020 RS 2
Dass Aussagen von Verfahrensbeteiligten und Zeugen widersprüchlich sein können, ist im gerichtlichen (und behördlichen) Alltag weder selten noch ungewöhnlich. Es ist daher Kernaufgabe der richterlichen (und behördlichen) Beweiswürdigung, auch widersprüchliche Aussagen im Rahmen einer schlüssigen, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechenden, Beweiswürdigung zu gewichten und entsprechend zu würdigen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140343.L01