Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0169 E 19. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht gemäß Paragraph 35, VwGVG 2014 (der in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 auch für Schubhaftbeschwerden gilt) dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch des Fremden kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140178.L01