Verwaltungsgerichtshof
26.06.2020
Ra 2020/14/0155
Die Anordnung der Ergänzung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens ist vom Verwaltungsgericht vorzunehmen, weil dies im Interesse der Raschheit liegt vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0287, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140155.L02