Verwaltungsgerichtshof
18.11.2020
Ra 2020/14/0082
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/14/0205 E 28.12.2020
Die Ansicht des VwG Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 hätte keinen Anwendungsbereich, wenn für eine auf Basis der aktuellen Situation erfolgte Aberkennung des subsidiären Schutzes immer auch eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts erforderlich wäre, trifft nicht zu. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erlaubt es nämlich der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte vergleiche VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038). Insofern ist die Behörde (oder das VwG) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach Paragraph 69, AVG (oder Paragraph 32, VwGVG 2014) vorgesehenen Weg einzuschlagen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140082.L04