Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0076

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision kann nicht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit genereller Normen begründet werden. Im Übrigen hat der VfGH in einem ähnlich gelagerten Fall bereits festgehalten, dass der Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG 1969 seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe vergleiche dazu VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mit Hinweis auf VfGH 12.6.2019, E 1057 aus 2019,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140076.L02