Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/18/0001 E 3. März 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Der Mangel der unterlassenen Beigebung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren in einem vor dem BFA - nach Aufhebung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 - fortzusetzenden Verfahren könnte gar nicht saniert werden, weshalb das Vorliegen des Verfahrensmangels die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 aus diesem Grund nicht rechtfertigte vergleiche VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0234). Eine Sanierung des Verstoßes war vielmehr dadurch möglich, dass dem Asylwerber im Beschwerdeverfahren Unterstützung durch einen Rechtsberater beigestellt wurde vergleiche insbesondere Rn. 15 und 16 im zitierten hg. Erkenntnis). Nichts anderes gilt für eine unterbliebene Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005, die das Gesetz (nur) im Zulassungsverfahren vorsieht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140060.L05