Verwaltungsgerichtshof
20.04.2023
Ra 2020/13/0103
GRS wie Ra 2021/13/0040 B 9. Dezember 2021 RS 2
Ein Begründungsmangel kann nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche z.B. VwGH 19.4.2021, Ra 2020/13/0105, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130103.L03