Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0346/59 E 23. Juni 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit iSd Paragraph 14, Absatz 2, Abgabeneinhebungsgesetz kann unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, eine gesetzlich vorgesehene Steuerbegünstigung im Veranlagungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, aus welchen Gründen die Geltendmachung der Begünstigung unterblieben ist; denn nicht jedes im Veranlagungsverfahren unterlaufene Versäumnis des Steuerpflichtigen kann durch ein Steuernachsichtsverfahren nachgeholt werden, weil ein solches Vorgehen zu einer unzulässigen Umgehung der Rechtskraftwirkung einer Veranlagung führen würde (Hinweis E 30.1.1953,131/52, 705 F/1953; E 24.2.1956,2736/52, VwSlg 1371 F/1956; E 27.3.1956, 961/55, VwSlg 1397 F/1956 und E 22.12.1954, 2736/52, VwSlg 1073 F/1954).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130103.L01