Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/13/0084 E 31. Dezember 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Pflichtverletzung des nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers ist erst dann anzunehmen, wenn für diesen ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen Geschäftsführers zu zweifeln und er dennoch nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen vergleiche neuerlich VwGH 18.11.1991, 90/15/0123; 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg 7038 F/1995; 25.11.2002, 99/14/0121; 20.1.2010, 2005/13/0086, mwN; vergleiche auch VwGH 13.4.2005, 2005/13/0001; vergleiche weiters - zu Paragraph 25, Absatz 7, BUAG - VwGH 4.10.2001, 99/08/0120, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130087.L02