Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0051 E 16. Dezember 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung gem Paragraph 80, Absatz eins, BAO trifft die Vertreter in jenem

Zeitraum, in welchem sie die Vertreterstellung innehaben. Nur in

diesem Zeitraum können sie eine nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO relevante

Pflichtverletzung begehen und den Haftungstatbestand verwirklichen.

Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach Paragraph 224, BAO ist aber nach

Verwirklichung des Haftungstatbestandes auch jederzeit nach

Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Funktion - allerdings nur

vor Ablauf der Einhebungsverjährung - zulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130084.L04