Verwaltungsgerichtshof
31.12.2020
Ra 2020/13/0084
GRS wie 97/15/0051 E 16. Dezember 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Die Verpflichtung gem Paragraph 80, Absatz eins, BAO trifft die Vertreter in jenem
Zeitraum, in welchem sie die Vertreterstellung innehaben. Nur in
diesem Zeitraum können sie eine nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO relevante
Pflichtverletzung begehen und den Haftungstatbestand verwirklichen.
Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach Paragraph 224, BAO ist aber nach
Verwirklichung des Haftungstatbestandes auch jederzeit nach
Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Funktion - allerdings nur
vor Ablauf der Einhebungsverjährung - zulässig.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130084.L04