Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0084

Rechtssatz

Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Frage, ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen vergleiche z.B. VwGH 20.9.1996, 94/17/0122; 17.12.2002, 98/17/0250).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130084.L01