Verwaltungsgerichtshof
31.12.2020
Ra 2020/13/0084
Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Frage, ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen vergleiche z.B. VwGH 20.9.1996, 94/17/0122; 17.12.2002, 98/17/0250).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130084.L01