Verwaltungsgerichtshof
14.02.2023
Ra 2020/13/0007
Die Steuerverwaltung kann von einem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zu prüfen, ob etwa der Aussteller der Rechnung seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten kann der Steuerpflichtige aber dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen vergleiche VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130007.L03