Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/15/0022 E 18. Oktober 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Einem Unternehmer steht kein Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2015/13/0025; vergleiche auch die Schlussanträge der Generalanwältin, 6.9.2018, Vetsch Int. Transporte GmbH, C-531/17).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130007.L01