Verwaltungsgerichtshof
14.02.2023
Ra 2020/13/0007
GRS wie Ro 2017/15/0022 E 18. Oktober 2018 RS 3
Einem Unternehmer steht kein Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2015/13/0025; vergleiche auch die Schlussanträge der Generalanwältin, 6.9.2018, Vetsch Int. Transporte GmbH, C-531/17).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130007.L01