Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/13/0005

Rechtssatz

Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen vergleiche VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025, je mwN). Ob der Gesellschafter diese Ausschüttung im Hinblick auf bestehende Guthaben "braucht", ist insoweit nicht entscheidend.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020130005.J08