Verwaltungsgerichtshof
11.06.2021
Ro 2020/13/0005
Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen vergleiche VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025, je mwN). Ob der Gesellschafter diese Ausschüttung im Hinblick auf bestehende Guthaben "braucht", ist insoweit nicht entscheidend.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020130005.J08