Verwaltungsgerichtshof
11.06.2021
Ro 2020/13/0005
Der Vorsteuerabzug ist zu verweigern, wenn der Steuerpflichtige wusste, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder er dies hätte wissen müssen vergleiche VwGH 27.1.2021, Ra 2020/13/0068, mwN; vergleiche weiters zuletzt EuGH 14.4.2021, Finanzamt Wilmersdorf, C-108/20, Rn. 21 ff).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020130005.J05