Verwaltungsgerichtshof
11.06.2021
Ro 2020/13/0005
Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 9.4.2020, Ra 2020/13/0011, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020130005.J03