Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/13/0005

Rechtssatz

Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 9.4.2020, Ra 2020/13/0011, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020130005.J03