Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/13/0005

Rechtssatz

Ein Deuten eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre und kein Zweifel an der Identität des Empfängers bestünde vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.6.2014, 2013/15/0062, VwSlg 8929 F/2014, mit Hinweis insbesondere auf VwGH [verstärkter Senat] 25.5.1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020130005.J02