Verwaltungsgerichtshof
11.06.2021
Ro 2020/13/0005
Ein Deuten eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre und kein Zweifel an der Identität des Empfängers bestünde vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.6.2014, 2013/15/0062, VwSlg 8929 F/2014, mit Hinweis insbesondere auf VwGH [verstärkter Senat] 25.5.1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020130005.J02