Verwaltungsgerichtshof
21.04.2021
Fr 2020/13/0004
Gemäß Paragraph 79, BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit (damit auch für die Partei- und Prozessfähigkeit) die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes; dazu gehört insbesondere auch das Insolvenzrecht (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, 782).
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020130004.F02