Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2021

Geschäftszahl

Fr 2020/13/0004

Rechtssatz

Gemäß Artikel 133, Absatz 7, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Damit ist die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls - als eine von mehreren - Voraussetzung für die Antragslegitimation vergleiche VwGH 26.2.2020, Fr 2019/05/0024; 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020130004.F01