Verwaltungsgerichtshof
30.09.2021
Ra 2020/13/0002
GRS wie Ra 2019/13/0050 E 29. März 2021 RS 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche etwa VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0777 bis 0779, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130002.L02