Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/13/0001

Rechtssatz

Nach Paragraph 162, Absatz 2, BAO sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen, soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert. Dies bezieht sich insbesondere darauf, dass der Abgabepflichtige Aufwendungen (Betriebsausgaben) geltend macht. Diese Aufwendungen (Betriebsausgaben) betreffen jeweils ein bestimmtes Wirtschaftsjahr (im vorliegenden Fall das Streitjahr). Auch wenn das Verlangen der Abgabenbehörde erst im Jahr 2011 gestellt wurde, so bewirkt die Verweigerung (oder nicht ausreichende Beantwortung) die Nicht-Anerkennung der geltend gemachten Absetzungen und kann sich daher nur auf das Streitjahr (hier 2009) beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich daher der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes (im Ablehnungsbeschluss VfGH 23.9.2019, E 2230/2018-10) an, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 162, BAO dessen Rechtswirkungen in jenem Veranlagungszeitraum eintreten, in dem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind. Im vorliegenden Fall sind daher diese Rechtsfolgen gegebenenfalls für das Jahr 2009 zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130001.L04