Verwaltungsgerichtshof
28.04.2022
Ra 2020/12/0073
Der Beamte begehrte in seinem Antrag, feststellend über die ihm gebührenden Nebengebühren, insbesondere Überstundenentgelt abzusprechen. Er brachte bereits im Antrag vor, dass er Überstunden geleistet habe, bezüglich derer weder eine Abrechnung noch eine Auszahlung erfolgt sei. Eindeutig strittig war die Gebührlichkeit von Überstundenentgelten. Es wäre daher von der Dienstbehörde ein Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit der Überstundenentgelte zu erlassen gewesen. Eine Zurückweisung des in Rede stehenden Feststellungsantrages kam somit nicht in Betracht. Die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung des den Feststellungsantrag des Beamten zurückweisenden Bescheides der Dienstbehörde erweist sich somit als verfehlt. Vor diesem Hintergrund wäre das VwG gehalten gewesen, den - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - rechtswidrigen Zurückweisungsbescheid der Dienstbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG 2014 mit der Begründung ersatzlos aufzuheben, dass über den Feststellungsantrag inhaltlich zu entscheiden gewesen wäre. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag, welche dem VwG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der Dienstbehörde verwehrt ist vergleiche VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0012).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120073.L01