Verwaltungsgerichtshof
21.12.2020
Ra 2020/12/0071
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028). Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen vergleiche VwGH 2.7.2007, 2007/12/0019; 21.6.1990, 89/06/0104).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120071.L01