Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/12/0071

Rechtssatz

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028). Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen vergleiche VwGH 2.7.2007, 2007/12/0019; 21.6.1990, 89/06/0104).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120071.L01