Verwaltungsgerichtshof
07.12.2020
Ra 2020/12/0054
GRS wie Ra 2016/12/0056 E 21. Dezember 2016 RS 2
Eine allfällige Befangenheit der Bescheidapprobantin begründet grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - unbefangenen VwG sanierbar ist vergleiche E 29. April 2015, Ro 2015/05/0007). Die Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor Einrichtung der VwG, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird vergleiche E 27. September 2007, 2007/07/0004), ist jedenfalls in einer Fallkonstellation, in welcher das VwG einen im gebundenen Bereich ergangenen Bescheid einer monokratischen Verwaltungsbehörde zu überprüfen hat, mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Entscheidung des unbefangenen VwG "in der Sache" jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120054.L01